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Aus der ZeitschriftZBJV 1/2020 | S. 65–67Es folgt Seite №65

Direktsteuerliche Bussen sind höchstpersönlicher Natur, weshalb der schuldlose Ehegatte nicht mithaftet

Im Fall von verheirateten Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (und im selben Haushalt) leben, steht es der Veranlagungsbehörde aufgrund der Faktorenaddition frei, ob im Bezugsverfahren beide, der eine oder der andere Ehegatte betrieben werden soll. Darüber kann sie nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Anders verhält es sich bei der Vollstreckung einer…

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