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From the magazine ZBJV Heft Nr. 3/2009 | S. 221-224 The following page is 221

Auskunftsklage eines ausserhalb des Lugano-Raums domizilierten Erben gegen eine Zürcher Bank

Urteil 4A_398/2008 vom (amtliche Publikation vorgesehen)

Ein Erbe mit Wohnsitz in Pakistan klagte beim Zürcher Handelsgericht gegen eine Bank mit Sitz in Zürich auf Einsicht in die Konti und Depots seines verstorbenen Vaters bei der Beklagten. Die Beklagte, bzw. die auf ihrer Seite als Nebenintervenienten dem Streit beigetretenen Geschwister des Klägers, erhoben die Unzuständigkeitseinrede, mit der sie geltend machten, die schweizerischen Gerichte seien international nicht zuständig. Für erbrechtliche Streitigkeiten seien vielmehr die pakistanischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 86 IPRG). Das Handelsgericht kam in einem Zwischenentscheid demgegenüber zum Schluss, das Einsichtsbegehren sei vertragsrechtlicher Natur, weshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG ein Gericht im Sitzstaat der Beklagten international und innerhalb der Schweiz gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG ein Gericht am Beklagtenwohnsitz örtlich zuständig sei…

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