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Aus der ZeitschriftZBJV 3/2020 | S. 139–167Es folgt Seite №139

Die Bauhandwerker-Bürgschaft (Art. 839 Abs. 4–6 ZGB): in drei Thesen zur Praktikabilität

Aus der ZeitschriftZBJV 3/2020 | S. 139–167 Es folgt Seite № 140

A. Ausgangspunkt und Grundlagen

1. Seit 1. Januar 2012 ist das revidierte Immobiliarsachenrecht in Kraft. Schwerpunkt der Revision war das Schuldbriefrecht,1 doch hat der Gesetzgeber damals auch im Bauhandwerkerpfandrecht für Neuerungen gesorgt. Eine wichtige solche sind die drei Absätze 4–6 des Art. 839 ZGB

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