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Aus der ZeitschriftZBJV 4/2012 | S. 305–307Es folgt Seite №305

Begünstigung für Hinterlassenenleistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge

Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in…

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