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Aus der ZeitschriftZBJV 6/2015 | S. 465–505Es folgt Seite №465

Ungeklärte Fragen im Schlichtungsverfahren

I. Einleitung

Gemäss Art. 197 ZPO1 hat dem Entscheidverfahren in Zivilstreitigkeiten grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vorauszugehen. Mit diesem Schlichtungsobligatorium verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen soll es zur Entlastung der Gerichte beitragen; zum anderen soll es den Parteien die Möglichkeit einer günstigen und nachhaltigen Lösungsfindung bieten.2 Wie die…

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