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Aus der ZeitschriftZBJV 6/2017 | S. 450–452Es folgt Seite №450

Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB: Ist in jedem Fall völlige Nacktheit im Genitalbereich erforderlich?

Urteil 6B_1037/2016 vom 19. April 2017 (keine amtliche Publikation)

1. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Darunter ist das bewusste Zurschaustellen der Sexualorgane aus sexuellen Beweggründen zu verstehen bzw. das Entblössen des männlichen Glieds vor einem ahnungslosen Opfer zum Zweck der Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust. Das entblösste Sexualorgan muss…

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