Überentschädigung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge: Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens. Einräumung einer Übergangsfrist?
Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 wird Bezügern von Invalidenleistungen im Rahmen der Überentschädigungsermittlung nicht mehr nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern neu das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet. Im diesbezüglichen Grundsatzurteil BGE 134 V 64 hat das Bundesgericht…
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