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Aus der ZeitschriftZBJV 7-8/2020 | S. 461–464Es folgt Seite №461

Säumnis der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren – keine zweite Vorladung zur mündlichen Verhandlung

Im vereinfachten Verfahren kann die Klage ohne Begründung eingereicht werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall ist nach Art. 245 Abs. 1 ZPO zur Verhandlung vorzuladen. Wie vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei dieser Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich und war in Lehre und Praxis umstritten. In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020

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