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Aus der ZeitschriftZBJV 9/2009 | S. 619–652Es folgt Seite №619

Der Beizug von Sachverständigen im Zivilprozess aus anwaltlicher Sicht1

I. Vorbemerkung

Nach Art. 264 ZPO ist immer dann ein Sachverständiger beizuziehen, wenn dem Richter die erforderliche Sachkenntnis zur Entscheidung einer Tatfrage abgeht.4 Die Auseinandersetzung mit Gutachten gehört heutzutage für die Gerichte und den forensisch tätigen Anwalt zum täglichen Brot.

Nachfolgend soll auf einige aus anwaltlicher Sicht bedeutsame Fragen im Zusammenhang mit…

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