Aus der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern
Art. 122 ZPO. Direkte Zusprechung der von der Gegenpartei zu bezahlenden Anwaltskostenentschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Erwägungen:
Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und …
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