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Aus der ZeitschriftZBJV 9/2012 | S. 667–671Es folgt Seite №667

Aus der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern

Art. 122 ZPO. Direkte Zusprechung der von der Gegenpartei zu bezahlenden Anwaltskostenentschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Erwägungen:

Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und …

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