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Aus der ZeitschriftZBJV 11/2013 | S. 955–956Es folgt Seite №955

Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage

Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013 (amtliche Publikation vorgesehen)

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (zum Begriff Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt (sog. Unterliegerprinzip). Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Gemäss Art. 107 ZPO kann das Gericht in einer Reihe von Fällen von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies ist insbesondere…

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