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Aus der ZeitschriftZBJV 1/2019 | S. 12–32Es folgt Seite №12

Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019

1. Einleitung

Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG1 in Kraft getreten. Seither ist es betriebenen Schuldnern möglich, auf Antrag hin zu verhindern, dass ein Eintrag im Betreibungsauszug für Dritte (und im Eigenauszug) sichtbar ist. Hält man sich die Bedeutung des Betreibungsregisterauszugs vor Augen, stellt dies eine der praxisrelevantesten Anpassungen des SchKG seit Jahren dar.

2.

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