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Aus der ZeitschriftZBJV 2/2008 | S. 126–142Es folgt Seite №126

Die Praxis hat damit keine Mühe… oder worin unterscheidet sich die pragmatische Rechtsanwendung von der doktrinären Gesetzesauslegung – wenn überhaupt?

Lieber Heinz, es sind genau achtzig Semester her, seitdem ich – in diesem Gebäude – dir zu Füssen sass. Du, bestallter Assistent bei Hans Merz und damals wie heute von der vornehm-freundlichen Art deines Meisters gezeichnet, suchtest mir unbedarftem Studenten den Nachweis zu erbringen, dass Mendels Erfahrungen mit den Erbsenpflanzen auch für das humangenetische Familienrecht fruchtbar zu machen…

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