Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2007
Veröffentlicht im Band 133
sowie ausgewählte nicht amtlich publizierte Entscheide
Übersicht
- 1. Der blosse Hinweis auf die Auflistung von Nebenkosten in AGB genügt nicht
- 2. Keine Anwendung von Art. 261 OR auf einen mit dem Mietvertrag verbundenen Geschäftsübernahmevertrag
- 3. Nichtigkeit der Kündigung einer (angeblichen) Familienwohnung (Art. 266n OR); Tragweite der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 274d Abs. 3 OR
- 4. Gilt die Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auch dann, wenn das erste Verfahren eine formungültige Kündigung zum Gegenstand hatte?
- 5. Vertraglicher Ausschluss des Hypothekarzinssatzes als Bemessungsfaktor für den Mietzins ist nichtig
- 6. Anwendung der relativen oder der absoluten Methode bei einem Mietzinsherabsetzungsverfahren nach Art. 270a OR?
- 7. Auch eine i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung muss angefochten werden (BGE 133 III 175)
- 8. Hat der Mieter auch dann Suchbemühungen nachzuweisen, wenn er primär eine Kündigung als missbräuchlich anficht und nur subsidiär eine Erstreckung verlangt?
- 9. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Der Aberkennungsklage muss (de lege lata) ein Schlichtungsverfahren vorausgehen Aus der ZeitschriftZBJV 11/2009 | S. 821–855 Es folgt Seite № 822⬆
- 10. Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Anforderungen an die besondere Vereinbarung über die Nebenkosten gemäss Art. 257a Abs. 2 OR
- 11. Weitere publizierte Entscheide mit Bezug zum Mietrecht (Hinweise)
1. Der blosse Hinweis auf die Auflistung von Nebenkosten in AGB genügt nicht
Urteil 4P.323/2006 vom 21. März 2007 = mp 2007, 87 ff. = DdB 2008, 19 f. und Urteil 4A_397/2007 vom 6. Dezember 2007
Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR muss der Mieter Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung statuiert – wie das Bundesgericht…
[…]