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Aus der PublikationJAR 2004 - Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts | S. 248–253Es folgt Seite №248

Bundesgericht, Urteil vom 24.04.2003, Doss.-Nr. 4C.6/2003 (Bestätigung des Urteils des Obergerichts Aargau vom 14.11.2002)

Art. 324 OR, Art. 322d OR. Ob ein Bonus für die Parteien zur entscheidenden Entschädigung für die Arbeitsleistung und damit zum Lohn geworden ist oder ob er eine blosse Zusatzvergütung und damit eine Gratifikation geblieben ist, hängt von seiner Regelmässigkeit und der Höhe des Fixlohnes ab. Der akzessorische Charakter erscheint kaum mehr gewahrt, wenn der Bonus regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn. Ein Bonus von Fr. 30'000.- neben einem Fixlohn von Fr. 130'000.- stellt eine Gratifikation dar, wenn klar vereinbart ist, dass kein Anspruch auf den Bonus besteht.

Sachverhalt:

A. (Kläger) arbeitete seit dem 1. Juli 1998 als Leiter Financial Planing/ Allfinanz bei der Bank X. (Beklagte). Mit Schreiben vom 8…

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