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Aus der PublikationJAR 1990 - Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts | S. 219–220Es folgt Seite №219

(3) Obergericht Zürich, Beschluss vom 12. Februar 1989

Art. 330a OR , Art. 343 OR. Der Streitwert des Arbeitszeugnisses beläuft sich in der Regel auf einen Monatslohn.

Aus den Erwägungen:

3. Die Frage der Zulässigkeit der Berufung unter dem Aspekt von § 259 Ziff. 1 konzentriert sich somit auf diejenige nach der Bewertung des Arbeitszeugnisses. Die Bekl. ist der Meinung, eine Streitwertberechnung sei beim Arbeitszeugnis der Natur der Sache nach nicht möglich. Demgegenüber hat das BGer. in einem Entscheid aus dem Jahr 1948 erklärt, dass ein Arbeitszeugnis eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG darstelle. Wenn das Gesetz dem Dienstpflichtigen Anspruch auf ein Zeugnis einräume, so habe das seinen Grund in erster Linie darin, dass ihm dadurch das wirtschaftliche Fortkommen erleichtert werden solle. Dass das Zeugnis auch noch gewisse…

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