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Aus der ZeitschriftZBJV 3/2010 | p. 177–193Es folgt Seite №177

Drittleistung und Pflichterfüllung: auch gegen den Willen des Schuldners?

oder Rechtsgeschichte als Hilfsmittel der Gesetzesauslegung*

1. Ausgangslage

Der Schuldner muss gemäss Art. 68 OR eine gegen ihn bestehende Forderung nur dann persönlich erfüllen, wenn es bei der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.1 Die Norm schreibt keine Pflicht zur persönlichen Leistung vor, und somit dürfen unpersönliche Schulden auch von einem Dritten getilgt werden.2 Für unpersönliche Leistungen, die von…

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