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Aus der ZeitschriftZBJV 5/2012 | p. 368–376Es folgt Seite №368

Aus der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern

Art. 642 ZGB. Eigentumsverhältnisse an einem Bootshaus und dessen Anbau. Zwingende Natur der Bestandteilsregelung (Leitsätze der Redaktion).

Der Grossvater des Beklagten, damals Inhaber des Amtes eines «Bauherrn» bei der Klägerin (Korporationsgemeinde X.), erstellte im Jahre 1932 einen Anbau an das bestehende Bootshaus der Klägerin. Dafür wurde ihm vom Regierungsrat des Kantons Luzern eine …

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