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Aus der ZeitschriftZBJV 7-8/2015 | p. 605–612Es folgt Seite №605

Aus der Rechtsprechung des Handelsgerichts des Kantons Bern

1. Zum Erfordernis der relativen Dringlichkeit bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO). (Entscheid HG 13 149 vom 30. Juni 2014)

Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss zeitlich dringlich sein. Verlangt wird neben der objektiven Dringlichkeit auch eine relative Dringlichkeit: Die Gesuchstellerin muss den Erlass vorsorglicher Massnahmen zeitlich so beantragt haben, dass dieses Verfahren…

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