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Aus der ZeitschriftZBJV 7-8/2016 | p. 575–590Es folgt Seite №575

Aus der Rechtsprechung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern

Art. 298b Abs. 2 ZGB. Kriterien für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern (Leitsatz der Redaktion).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von A. Am 20. Mai 2015 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag des Vaters (Beschwerdegegner) die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über Sohn A, der bislang…

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