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Aus der ZeitschriftZBJV 9/2015 | p. 712–716Es folgt Seite №712

Persönliches Erscheinen einer juristischen Person zur Schlichtungsverhandlung

Nach Art. 197 ff. ZPO geht dem Entscheidverfahren i.d.R. ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 70 entschieden, diese Pflicht zum persönlichen Erscheinen gelte auch für juristische Personen. Im Urteil 4A_530/2014 vom 17. April 2015 (zur…

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