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Aus der ZeitschriftZBJV 9/2019 | p. 659–661Es folgt Seite №659

Auf die Strasse fallende Bäume sind weder ein Werk, noch hat die Gemeinde die Kosten ihrer Beseitigung zu tragen

Ein auf der Fahrbahn einer Gemeindestrasse befindlicher Baum ist umgehend zu beseitigen; der Werkeigentümer kann nicht zuwarten, bis der Eigentümer des einwirkenden Grundstücks tätig wird. Die Kosten der Beseitigung sind – jedenfalls nach dem Recht des Kantons St. Gallen – auf den Eigentümer des einwirkenden Grundstücks zu überwälzen, der als (Zustands-)Störer bzw. Verursacher gilt. Dies ist die…

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