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Aus der PublikationJAR 2008 - Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts | p. 533–534Es folgt Seite №533

Arbeitsgericht Zürich, Urteil vom 31. Juli 2007, in: Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2007 Nr. 23

OR 340. Kein nachwirkendes Konkurrenzverbot bei einem Coiffeur. Da ein Kunde im Wesentlichen auf die persönlichen Leistungen und Fähigkeiten des Coiffeurs abstellt («Coiffeurkunde») und nicht auf dessen Kenntnisse, die dieser durch die Einsicht in die Besonderheiten des Betriebes gewonnen hat, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis bzw. die Kundendaten und der Möglichkeit der Schadenszufügung. Aber auch bei einem Kunden, dessen Bindung hauptsächlich zum Salon («Salonkunde» oder «Laufkundschaft») besteht, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang, da er dem Coiffeursalon auch bei einem Wechsel des einzelnen Coiffeurs in einen anderen Betrieb treu bleibt.

Sachverhalt:

Der Vertrag enthielt ein…

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