Possessorischer Besitzschutz und eidgenössischer Zivilprozess
Bei der Schaffung der eidgenössischen ZPO galt den Besitzklagen nur geringe Aufmerksamkeit. Wie die «Besitzschutzklagen» – richtiger: die Ansprüche, die das ZGB in Art. 927, 928 an die verbotene Eigenmacht knüpft – zukünftig prozessual verwirklicht werden, bedarf der Klärung.1 Die Ansprüche aus Art. 934, 936 ZGB, die ebenfalls interessante prozessuale Fragen aufwerfen, werden im Folgenden nicht behandelt; sie werden im Grundsatz im ordentlichen Verfahren durchgesetzt, allenfalls begleitet von provisorischen Massnahmen.
Inhaltsübersicht
- I. Besitzschutz geschichtlich: vom römischen Prätor zur eidgenössischen ZPO
- II. Rechtsschutz in klaren Fällen (summarisches Verfahren)
- III. Besitzschutz im ordentlichen resp. vereinfachten Verfahren
- IV. Vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Besitzschutzes
- 1. Zulässigkeit des Massnahmeverfahrens
- 2. Massnahmeverfahren als summarisches Verfahren
- 3. Zuständigkeiten
- 4. Mögliche Inhalte besitzschützender Massnahmen
- 5. Sicherheitsleistung durch den Gesuchsteller?
- 6. Das Prosequierungserfordernis
- 7. Rechtsmittel
- 8. Provisorische Massnahmen zum Schutz besseren Rechts
- V. Gerichtliches Verbot (Art. 258 ZPO)
- VI. Verhältnis der Rechtsschutzmöglichkeiten zueinander
- VII. Internationales Prozessrecht; Kollisionsrecht
- VIII. Rechtspolitisch Wünschbares
I. Besitzschutz geschichtlich: vom römischen Prätor zur eidgenössischen ZPO
Der heutige Besitzschutz, wie ihn Art. 927, 928 ZGB gewähren, geht auf Interdikte des römischen Prozessrechts zurück.2 Diese kann man sich am einfachsten als provisorische Massnahmen vorstellen, die an normierte Tatbestände anknüpften: Wann und mit welchem Inhalt ein richterliches Ge- oder Verbot zur provisorischen Sicherung…