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Aus der Zeitschriftrecht 3/2011 | S. 101–111Es folgt Seite №101

Possessorischer Besitzschutz und eidgenössischer Zivilprozess

Bei der Schaffung der eidgenössischen ZPO galt den Besitzklagen nur geringe Aufmerksamkeit. Wie die «Besitzschutzklagen» – richtiger: die Ansprüche, die das ZGB in Art. 927, 928 an die verbotene Eigenmacht knüpft – zukünftig prozessual verwirklicht werden, bedarf der Klärung.1 Die Ansprüche aus Art. 934, 936 ZGB, die ebenfalls interessante prozessuale Fragen aufwerfen, werden im Folgenden nicht behandelt; sie werden im Grundsatz im ordentlichen Verfahren durchgesetzt, allenfalls begleitet von provisorischen Massnahmen.

I. Besitzschutz geschichtlich: vom römischen Prätor zur eidgenössischen ZPO

Der heutige Besitzschutz, wie ihn Art. 927, 928 ZGB gewähren, geht auf Interdikte des römischen Prozessrechts zurück.2 Diese kann man sich am einfachsten als provisorische Massnahmen vorstellen, die an normierte Tatbestände anknüpften: Wann und mit welchem Inhalt ein richterliches Ge- oder Verbot zur provisorischen Sicherung…

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