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Aus der ZeitschriftZBJV 9/2010 | S. 787–796Es folgt Seite №787

Aus der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern

Art. 18 OR. Auslegung einer gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung

Die Parteien sind geschieden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Fr. 1092.– und stützt sich dabei auf folgenden Passus in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung: «Entgegenkommenderweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt sich der Gesuchsteller bereit, sich an den Umzugs- und Reinigungskosten der…

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