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Aus der ZeitschriftZBJV 12/2009 | S. 957–960Es folgt Seite №957

Aus der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern

Art. 266g Abs. 1 OR. Ausserordentliche Kündigung. Unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen.

Die Beklagte mietete vom Kläger das Restaurant K. Am 27. November 2003 kündigte der Kläger den Mietvertrag per 31. Januar 2004; als Grund führte er gegen ihn begangene strafbare Handlungen an. Am 23. Februar 2004 reichte er gegen G., Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beklagten, Strafklage…

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