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From the magazine ZBJV Heft Nr. 6/2018 | S. 405-419 The following page is 405

Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2017 - Erbrecht

Veröffentlicht in Band 143

Vorbemerkung: Rezensiert werden in der Reihenfolge der Gesetzessystematik alle drei in Band 143 der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publizierten Urteile zum Erbrecht.

a) BGE 143 III 640 (Urteil 5A_236/2017 vom ): Errichtung einer mündlichen letztwilligen Verfügung (sog. Nottestament), Gültigkeit, Angabe von Ort und Datum. Dass einer der Zeugen dem Erblasser einen Vorschlag für eine letztwillige Verfügung vorliest, stellt keinen Mangel dar, sofern dem Erblasser die Möglichkeit und die Fähigkeit verbleiben, sich dem Vorgang der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und den Vorschlag auch seinem Inhalt nach abzulehnen. Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den letzten Willen übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der Äusserung desselben angeben. Art. 520a ZGB gilt sinngemäss für die Beurkundung der mündlichen Verfügung (Art. 506, 507, 520a ZGB).

D. A., bei dem im Februar 2011 eine Lungenfibrose diagnostiziert worden war,…

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