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Aus der ZeitschriftZBJV 12/2022 | S. 662–664Es folgt Seite №662

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens

Hat das Gemeinwesen die abgabepflichtige Person aufgrund offener öffentlich-rechtlicher Abgaben betrieben, so kann diese vor dem Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die abgaberechtliche Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei. Zur Behandlung einer derartigen Klage sind nicht die Zivil-, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig. Dies soll der abgabepflichtigen Person…

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