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Aus der ZeitschriftZBJV 2/2024 | S. 120–122Es folgt Seite №120

Örtliche Zuständigkeit der KESB bei Umzug während des Verfahrens

Während Hängigkeit des Verfahrens betreffend die Wiederaufnahme des Kontakts zur Tochter zog die Mutter von Stans in den Kanton Basel-Stadt. Gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden, ihr die (bisher allein ausgeübte) elterliche Sorge zu entziehen und für das Kind einen Vormund zu ernennen, gelangte die Mutter erfolglos mit dem Einwand der örtlichen Unzuständigkeit an…

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