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Aus der ZeitschriftZBJV 11/2016 | S. 767–784Es folgt Seite №767

Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht

I. Fälle des Zusammenwirkens

Güterrecht und Erbrecht wirken immer dann zusammen, wenn eine verheiratete Person stirbt. Im Zeitpunkt des Todes wird gleichzeitig der Güterstand aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB) und der Erbgang eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Unterstanden die Eheleute dem Güter- Aus der ZeitschriftZBJV 11/2016 | S. 767–784 Es folgt Seite № 768stand der…

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