Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht
Inhaltsübersicht
- I. Fälle des Zusammenwirkens
- II. Güterrechtliche Vereinbarungen und ihre Bedeutung im Erbrecht
- III. Dingliche Ansprüche aus Güterrecht und ihre Bedeutung im Erbrecht
- IV. Lebzeitige Zuwendungen und ihr Zusammenspiel im Güter- und Erbrecht
- V. Ergebnisse
- Literatur
I. Fälle des Zusammenwirkens
Güterrecht und Erbrecht wirken immer dann zusammen, wenn eine verheiratete Person stirbt. Im Zeitpunkt des Todes wird gleichzeitig der Güterstand aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB) und der Erbgang eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Unterstanden die Eheleute dem Güter- Aus der ZeitschriftZBJV 11/2016 | S. 767–784 Es folgt Seite № 768⬆stand der…
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