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Aus der ZeitschriftZBJV 5/2023 | p. 277–294Es folgt Seite №277

Licht und Schatten – der Schutz von Fotografien nach dem revidierten Urheberrechtsgesetz*

1. Die Fotografie als «Sorgenkind» des Urheberrechts

Die Fotografie gilt gemeinhin als ein «Sorgenkind» des Urheberrechts1. Nicht weil es fraglich wäre, ob eine Fotografie vom Grundsatz her unter den Urheberrechtsschutz fallen kann, denn fotografische Werke gehören von Gesetzes wegen ausdrücklich zu Werken, die Urheberrechtsschutz beanspruchen können (Art. 2 Abs. 2 lit. g URG); vielmehr weil die…

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