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Aus der ZeitschriftZBJV 12/2021 | p. 691–704Es folgt Seite №691

Verjährungsverzicht und Verjährungsverlängerung

Verjährungsverzicht (Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede) und Verjährungsverlängerung (Verlängerung der Verjährungsfrist) sind zwar in ihrem rechtsgeschäftlichen Gehalt zu unterscheiden, in ihren Wirkungen stimmen sie jedoch teilweise überein, indem die Verjährungsverlängerung den Schuldner – gleich wie der Verjährungsverzicht – daran hindert, die Verjährung anzurufen. Mit Rücksicht hierauf…

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