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Aus der ZeitschriftZBJV 4/2016 | p. 303–306Es folgt Seite №303

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung bei Heimbewohnern

Urteil 9C_181/2015 vom

Im anzuzeigenden, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht für während des Heimaufenthalts entstehende EL-Ansprüche erstmals die Frage nach der interkantonalen Zuständigkeit der EL-Behörden zu beantworten. Die beschwerdeführende Zürcher Gemeinde X. und das Bundesamt für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde stellten sich auf den Standpunkt, zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung von Ergänzungsleistungen sei die Ausgleichskasse des Kantons Uri, weil die Versicherte unmittelbar vor ihrem Eintritt in das im Gemeindegebiet von X. gelegene Alters- und Pflegezentrum bei ihrer Tochter in der Urner Gemeinde Z. Wohnsitz gehabt habe. Demgegenüber vertraten das Obergericht des Kantons Uri und die Versicherte die Auffassung, die Zuständigkeit liege bei der Standortgemeinde des Alters- und Pflegeheims. Der EL-Anspruch sei erst im Verlaufe des…

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